Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile der Seite springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte schriftliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nicht ausdrücklich anerkannt wurden, und auch nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  2. SOMA behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Angebot

  1. Sämtliche Angebote von SOMA sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Besteller vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung zustande. Mit der Annahme der Lieferung anerkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische, konstruktive und handelsübliche Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht berühren.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto von SOMA zu leisten, und zwar:
    1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
    der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. 

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch SOMA setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt nicht, soweit SOMA die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt SOMA sobald als möglich mit. Gleiches gilt für sonstige unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Einwirkungsbereiches liegen und die wir auch trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten oder bei höherer Gewalt – gleich, ob sie bei uns oder einen Vorlieferanten eintreten. Für die Dauer derartiger Hindernisse sind wir von der Leistungspflicht entsprechend befreit. Lieferzeiten verlängern sich entsprechend.
  3. SOMA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Kommt SOMA in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,3 %, im Ganzen aber höchstens 3 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens ist SOMA gestattet.
    Setzt der Besteller SOMA unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII dieser Bedingungen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, benötigtes Material, z.B. Testmaterial, Muster oder Beistellungen, fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht gemäß vereinbartem Incoterm auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SOMA noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat, spätestens jedoch mit Anlieferung beim Besteller.
  2. Eine Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von SOMA über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe und/oder Abnahmetermin schriftlich Mängel geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr spätestens auf den Besteller über. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die SOMA nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abnahmbereitschaft auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. SOMA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. SOMA ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er SOMA unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SOMA zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet SOMA unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von SOMA nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist SOMA unverzüglich zu melden.
  2. Zur Vornahme aller SOMA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit SOMA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist SOMA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SOMA sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SOMA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt SOMA - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. SOMA trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von SOMA eintritt.
  4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von SOMA zu verantworten sind.
  5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens SOMA für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch SOMA vom Besteller oder Dritten vorgenommene Änderungen des  Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird SOMA auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder eine geeignete Lösung anbieten. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch SOMA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird SOMA den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

VIII. Haftung

  1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
    1. des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von SOMA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
    2. des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf),
    3. des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
    4. der Übernahme einer Garantie,
    5. der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch SOMA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
    6. des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
  2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Wenn SOMA oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet SOMA dafür nur dann, wenn SOMA hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder die Empfehlung schriftlich gegeben wurde. In diesem Falle haftet SOMA bei Verschulden bis zu 25 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1 a), b), d) und e).

IX. Verjährung

Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schaden- und Aufwendungsersatz sowie Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang (V). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, insbesondere gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a. Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

X. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches nicht übertragbares Recht (einfaches Recht) eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System, die Vervielfältigung oder die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist es dem Besteller untersagt, die Software zu vervielfältigen, zu übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umzuwandeln.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SOMA zu verändern.
  3. SOMA ist berechtigt, die Software zu verändern, zu entwickeln und an Dritte zu vermarkten.
  4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei SOMA bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  5. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen und Software stehen im Eigentum von SOMA und genießen vollen Urheberschutz. Die unberechtigte Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
  6. Sofern Open Source Software im Lieferumfang enthalten ist, gelten für diese die jeweiligen Lizenzbedingungen.

XI. Geheimhaltung

  1. Der Besteller und SOMA verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zu behandeln, deren Geheimhaltung zu gewährleisten sowie sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung (einschließlich der Durchsetzung möglicher Gewährleistungs- und Haftungsansprüche sowie Verfolgung sonstiger vertraglich vorgesehener Zwecke) zu verwenden.
  2. Zeichnungen, Modelle, Konstruktionsunterlagen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Der Besteller hat seine Mitarbeiter und Dritte, derer er sich zur Erfüllung der Vertragspflichten bedient, zur Geheimhaltung zu verpflichten.
  4. Der Besteller und SOMA verpflichten sich, alle Informationen und Daten nach dem neuesten Stand der Technik sofort wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verarbeitung und sonstigen Missbrauch zu sichern.
  5. Aus der Bekanntgabe von Informationen jeglicher Art können keinerlei Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte hergeleitet werden. Alle Rechte, insbesondere zur Anmeldung von Schutzrechten (z.B. Patente), bleiben der jeweils offenlegenden Partei vorbehalten.
  6. Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Öffnen, Zerlegen oder Testen von Produkten, Mustern oder Gegenständen (Reverse-Engineering), die von der Offenlegenden Partei offengelegt wurden und am Markt nicht öffentlich zugänglich sind, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei nicht gestattet. Wird die schriftliche Zustimmung von der Offenlegenden Partei erteilt, so darf das so gewonnene Wissen nur für den Zweck verwendet werden und unterliegt den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

XII. Compliance

  1. Code of Conduct
    Der Besteller und SOMA verpflichtet sich zu Integrität, ethischem Verhalten und Compliance bei allen seinen weltweiten Geschäftsaktivitäten. Der Besteller erkennt den Verhaltenskodex für Lieferanten und Geschäftspartner der KOSTAL Gruppe (siehe https://www.kostal.com/de/downloads/vertragsdokumente/) an, hält alle darin beschriebenen Grundsätze ein und bemüht sich, diese Standards in seinen Geschäftsaktivitäten umzusetzen.
  2. Exportreglung
    1. Der Besteller wird die im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung gelieferten Waren, die unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt an die Russische Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren oder zur Verwendung in der Russischen Föderation liefern.
    2. Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 2 (a) nicht durch Dritte oder andere Käufer in seiner Lieferkette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, vereitelt wird.
    3. Der Besteller wird einen geeigneten Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Lieferkette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 2 a) vereiteln würden.
    4. Jeder Verstoß gegen die Absätze 2 a), 2 b) oder 2 c) stellt eine wesentliche Verletzung eines wesentlichen Bestandteils dieser Vereinbarung dar und berechtigt SOMA zu geeigneten Rechtsbehelfen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
      • die fristlose Kündigung der Vereinbarung; und
      • einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts des Jahresumsatzes
    5. Der Besteller hat SOMA unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze 2 a), 2 b) oder 2 c) zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 2 a) vereiteln könnten.

XIII. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie für Zahlungen des Bestellers ist Schalksmühle. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SOMA und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Lüdenscheid als Gerichtsstand vereinbart. Dies auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder unbekannt verzieht. SOMA ist berechtigt auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.